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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stöckler Bau GmbH

  1. Reihenfolge der Vertragsbestandteile:
    (Zu 5.1.3 der ÖNORM B 2110)
    1. Das beauftragte Angebot
    2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
    3. Die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 15.3.2013.
    4. Pläne, Zeichnungen, Muster
    5. Bescheide, Gutachten
  2. Verfahrensbestimmungen:
    1. Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten (Zu 4.der ÖNORM B 2110) Dieser Punkt wird nicht als Vertragsgrundlage vereinbart!
      Vereinbart wird:
      • Die Leistungen werden aufgrund des zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe aktuellen Plans erfasst.
      • Sollten besondere Maßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (wie z.B.: Baugrundverhältnisse, Zufahrt, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen, Lagerungsmöglichkeiten, Auflagen aufgrund von behördlichen Bescheiden, usw.) getroffen werden ist eine Mitteilungspflicht des AG erforderlich!
  3. Vergütung:
    Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Angebot als Kostenvoranschlag zu verstehen.
    1. Beginn und Beendigung der Leistung
      (Zu 6.1 der ÖNORM B 2110) Sollten sich vereinbarte Ausführungstermine zwischen AG und AN verschieben, so können seitens AG keine Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen gestellt werden.
    2. Preisart
      (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
    3. Einheitspreisvertrag
      Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand mal angebotenen Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.
    4. Pauschalvertrag
      Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch das ausgepriesene Angebot und den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einreichplan. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
    5. Vertragsstrafe
      (zu 6.5.3 der Ö-Norm B2110) Dieser Punkt wird nicht als Vertragsgrundlage vereinbart!
    6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
      (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
    7. Angeordnete Leistungen
      Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
    8. Überschreitung des vereinbarten Entgelts
      Stellt sich bei einem Auftrag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.1.7 anzuwenden.
    9. Notwendige Zusatzleistungen
      Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung (BAU-SOLL) notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
    10. Rechnungslegung und Zahlung
      (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
    11. Abrechnung
      Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen werden nach Leistungsfortschritt als Einzelrechnung, mit Teilrechnungen, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet.
      (zu 8.3.7 und 8.3.8 der Ö-Norm B2110) Diese Punkte werden nicht als Vertragsgrundlage vereinbart!
    12. Zahlungsfrist
      (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110)
      Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Regierechnungen, Schlussrechnung) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.
    13. Skonto
      Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Wird vom AG nur ein Teilbetrag bezahlt verliert dieser für den Restbetrag den vereinbarten Skonto. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht.
    14. Verzugszinsen
      Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
  4. Ausführungsunterlagen:
    Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1 der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
  5. Dokumentation:
    (Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)
    Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
  6. Anschlüsse:
    (Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
    Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
  7. Gewährleistung:
    (Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)
    Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
    Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
  8. Sicherstellung:
    (Zu 8.7 der ÖNORM B 2110)
    Dieser Punkt wird nicht als Vertragsgrundlage vereinbart!
  9. Bindung an das Angebot:
    Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Datum des Angebotes - an sein Angebot gebunden.
  10. Übernahme:
    (Zu 10.3 der ÖNORM B 2110)
    Eine förmliche Übernahme ist nicht erforderlich. Die Übernahme gilt als erfolgt, wenn der AG die Leistung in seiner Verfügungsmacht übernommen hat und den vereinbarten Schlussrechnungsbetrag bezahlt hat. Mit Datum des Geldeingangs beim AN beginnt die Gewährleistungsfrist.
  11. Datenschutz:
    In Erfüllung der Verordnung zum Datenschutzgesetz verarbeitet der Auftragnehmer jene personenbezogenen Daten, die zur Anbahnung, Aufnahme, Durchführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung und zur Abwicklung vertraglicher Ansprüche aus der Vertragsbeziehung notwendig sind, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (z.B. Korrespondenz). Darüber hinaus werden personenbezogenen Daten in Wahrung gesetzlicher Verpflichtungen, z.B. gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Meldepflichten verarbeitet. Die Übermittlung der im jeweiligen Einzelfall relevanten Daten erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen bzw. vertraglichen Vereinbarung mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stimmt der Weitergabe der in den Vertragsbestandteilen angeführten Daten an alle im Rahmen der Auftragsabwicklung beteiligten Personen zu.
  12. Gerichtsstand:
    Als Gerichtsstand gilt das Landesgericht Steyr.
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